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Art. 8  [Empfindlich zu bestrafender Verstoß gegen steuerliche Vorschriften]

Januar 2010 EL 110 (1) Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats ist zur Einleitung des Verständigungsverfahrens oder zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses nach Artikel 7 nicht verpflichtet, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der beteiligten Unternehmen durch Handlungen, die eine Gewinnberichtigung gemäß Artikel 4 zur Folge haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat. (2) Ist ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, durch das festgestellt werden soll,

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