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Wassermeyer, DBA
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Singapur
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Abkommen (Art. 1 - Art. 32)
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Art. 10 Dividenden
- I. Allgemeiner Inhalt (MA Art. 10 Rz. 1–24)
- II. Absatz 1 (MA Art. 10 Rz. 25–50)
- III. Absatz 2 (MA Art. 10 Rz. 56–106)
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IV. Abs. 3 – Immobilieninvestmentgesellschaften
- 1. Grundsatz. Abs. 3 ergänzt den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e abkommensrechtlich definierten Begriff einer Gesellschaft iSv. Art. 10 um nach nationalem Recht definierte Immobilieninvestmentgesellschaften.
- 2. Buchst. a) – Deutschland als Quellenstaat. Soweit Dtl. Quellenstaat ist, werden REIT-AGs iSv. § 1 Abs. 1 AktG als Gesellschaft ausdrücklich in die Definition aufgenommen.
- 3. Buchst. b) – Singapur als Quellenstaat. Soweit Singapur Quellenstaat ist, werden nach Sec. 286 des Securities and Futures Act (Chapter 289) genehmigte und an der singapurischen Börse notierte Real Estate Investment Trusts (REIT) als Gesellschaften iSd. Art. 10 definiert, was zu einer Quellenbesteuerung von 15 vH führt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Gegensatz zu anderen Gesellschaften in Singapur Dividendenausschüttungen eines REIT der Quellenbesteuerung unterliegen, da ebenfalls anders als bei den sonstigen Gesellschaften die Erträge nicht auf der Ebene des Trusts, sondern auf der Ebene des Gesellschafters besteuert werden (transparente Besteuerung). Voraussetzung hierfür allerdings ist, dass 90% der steuerpflichtigen Gewinne im gleichen Jahr ausgeschüttet werden. Zu den weiteren Einzelheiten vgl. Toryanik, aaO Tz. 11.6.3. Die Quellenbesteuerung ist aber derzeit nach nationalem Recht auf 10 vH reduziert.
- V. Absatz 4 – Sonderregelung für „hybride“ Finanzierungsformen
- VI. Absatz 5
- VII. Absatz 6 (MA Art. 10 Rz. 107–154)
- VIII. Absatz 7 (MA Art. 10 Rz. 155–174)
- IX. Absatz 8 (MA Art. 10 Rz. 175–214)
- X. Deutsche Verhandlungsgrundlage (MA Art. 10 Rz. 215–246)
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Art. 10 Dividenden
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Abkommen (Art. 1 - Art. 32)
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Singapur