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Wassermeyer, DBA
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Schweden
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Abkommen (Art. 1 - Art. 47)
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Art. 24 Besteuerungsregeln (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 6, Art. 7 MA-ErbSt)
- I. Allgemeines (MA-ErbSt Vor Art. 5 bis 8 Rz. 1–17; Art. 5 Rz. 1–4; Art. 6 Rz. 1–5; Art. 7 Rz. 1–5)
- II. Absatz 1
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III. Absatz 2
- 1. Bewegliches Vermögen
- 2. Eines Unternehmens
- 3. Teil des Nachlasses oder einer Schenkung (MA-ErbSt Art. 6 Rz. 7; oben Rz. 12 f., auch zu Anteilen an PersGes.)
- 4. Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (s. Rz. 14)
- 5. Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte – Buchst. a
- 6. Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat belegenen festen Einrichtung gehört – Buchst. b
- 7. Besteuerung im anderen Vertragsstaat
- IV. Absatz 3
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Art. 24 Besteuerungsregeln (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 6, Art. 7 MA-ErbSt)
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Abkommen (Art. 1 - Art. 47)
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Schweden