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Wassermeyer, DBA
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Litauen
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Abkommen
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Art. 20A Tätigkeiten vor der Küste
- I. Allgemeines
- II. Gewinne aus der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens bzw. -untergrundes (Abs. 2, 3)
- III. Bestimmte Hilfstätigkeiten (Abs. 4)
- IV. Unselbständige Arbeit (Abs. 5)
- V. Bestimmte Veräußerungsgewinne (Abs. 6)
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Art. 20A Tätigkeiten vor der Küste
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Abkommen
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Litauen