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Wassermeyer, DBA
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GUS-Staaten
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Abkommen
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Art. 16 Künstler und Sportler
- I. Allgemeiner Inhalt, Abweichungen vom MA
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II. Absatz 1
- 1. Einkünfte berufsmäßiger Künstler oder Sportler
- 2. Einkünfte aus in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeiten
- 3. Ansässigkeit in einem Vertragsstaat
- 4. Bezug von Einkünften im anderen Vertragsstaat
- 5. Keine Besteuerung der Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat
- 6. Wesentliche Förderung aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaates
- III. Absatz 2
- IV. Deutsche Verhandlungsgrundlage
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Art. 16 Künstler und Sportler
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Abkommen
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GUS-Staaten