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Wassermeyer, DBA
China
Abkommen
Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
I. Allgemeiner Inhalt, Abweichungen vom MA und der DE-VG
II. Absatz 1
III. Absatz 2
1. Unternehmen eines Vertragsstaates
2. Ansässige Person mit fester Einrichtung
3. Veräußerung
4. Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte (festen Einrichtung)
5. Veräußerungsgewinn
6. Erzielen eines Veräußerungsgewinns
7. Besteuerung in den beiden Vertragsstaaten
IV. Absatz 3
V. Absatz 4
VI. Absatz 5
VII. Absatz 6
Wassermeyer, DBA
III. Absatz 2
Pfaar/Hackemann in Wassermeyer | DBA CN 2014 Art. 13 Rn. 18-24 | 164. EL Januar 2024
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