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Wassermeyer, DBA
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Polen
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Abkommen
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Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
- I. Allgemeiner Inhalt
- II. Die Vorschrift im Einzelnen/Absatz 1
- III. Absatz 2
- IV. Absatz 3
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V. Absatz 4
- 1. Entschädigungszahlungen für Verletzungen oder für Schäden, die als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, einer medizinischen Behandlung einschließlich einer Impfung, einer Straftat oder ähnlicher Vorkommnisse entstanden sind
- 2. „Abweichend von Absatz 1“
- 3. Zahlungsverpflichteter. Vgl. Rz. 28
- 4. Zahlungsempfänger
- VI. Absatz 5
- VII. Absatz 6
- VIII. Deutsche Verhandlungsgrundlage
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Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
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Abkommen
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Polen