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Wassermeyer, DBA
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Ungarn
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Abkommen
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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
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IV. Absatz 2 Buchst. a: Steuerfreistellung in Ungarn
- 1. Eine in Ungarn (= in einem Vertragsstaat) ansässige Person
- 2. Einkünfte
- 3. Das Beziehen von Einkünften in Ungarn
- 4. Halten von Vermögen in Ungarn
- 5. Das Stammen aus Deutschland (= dem anderen Vertragsstaat)
- 6. Besteuerung nach dem Abkommen in Deutschland (= dem anderen Vertragsstaat)
- 7. Ausnehmen von der Ertragsbesteuerung in Ungarn (= dem Ansässigkeitsstaat)
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8. Progressionsvorbehalt in Ungarn
- a) Begriff
- b) Allgemeine Grundsätze
- c) Keine konstitutive Regelung
- d) Keine Auswirkungen auf die ung. KSt und die ungar. VSt
- e) Einkünfte oder Vermögen
- f) Einer in Ungarn (= dem einen eine Vertragsstaat) ansässigen Person
- g) Von der Besteuerung in Ungarn (= dem Ansässigkeitsstaat) auszunehmen
- h) Einbeziehung bei der Festsetzung der Steuer auf das übrige Einkommen oder Vermögen in Ungarn
- 9. Ausnehmen von der Vermögensbesteuerung in Ungarn
- 10. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
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IV. Absatz 2 Buchst. a: Steuerfreistellung in Ungarn
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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
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Abkommen
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Ungarn