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Wassermeyer, DBA
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Luxemburg
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Abkommen
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Absatz 1 (Unbewegliches Vermögen)
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III. Absatz 2
- 1. Allgemeines
- 2. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (Rz. 5)
- 3. Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten
- 4. DerenWert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht
- 5. Unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt
- 6. Besteuerungsfolge in den beiden Vertragsstaaten
- IV. Absatz 3 (Betriebsstätte)
- V. Absatz 4 (Seeschiffe und Luftfahrzeuge)
- VI. Absatz 5 (Sonstiges Vermögen)
- VII. Absatz 6
- Exkurs: Kommentierung aus luxemburgischer Sicht
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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Abkommen
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Luxemburg