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Wassermeyer, DBA
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China
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Abkommen
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
- I. Allgemeiner Inhalt, Abweichungen vom MA und der DE-VG
- II. Absatz 1
- III. Absatz 2
- IV. Absatz 3
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V. Absatz 4
- 1. Allgemeines
- 2. Gewinne
- 3. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
- 4. Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- 5. Deren Wert zu mehr als 50 vH unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht
- 6. Unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt
- 7. Besteuerungsfolge in den beiden Vertragsstaaten
- VI. Absatz 5
- VII. Absatz 6
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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Abkommen
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China