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Wassermeyer, DBA
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Texte Dänemark
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Abkommen (Präambel - Art. 50)
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Art. 19 Zahlungen aus öffentlichen Kassen
- I. Allgemeines
- II. Absatz 1 – Aktive Bezüge aus öffentlichen Kassen
- III. Absatz 2 – Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen
- IV. Absatz 3 – Gewerbliche Tätigkeit der öffentlichen Hand
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V. Absatz 4 – Bedienstete bestimmter staatlicher oder staatsnaher Unternehmen und Institutionen
- 1. Allgemeines
- 2. Bedienstete staatlicher oder staatsnaher Unternehmen (Buchst. a)
- 3. Bedienstete von staatsnahen Kulturinstitutionen (Buchst. b)
- 4. Auslandslehrer (Buchst. c)
- 5. Bedienstete sonstiger staatsnaher Institutionen (Buchst. c)
- 6. Besteuerung im Kassenstaat
- 7. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
- 8. Rückfallklausel (Satz 2)
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Art. 19 Zahlungen aus öffentlichen Kassen
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Abkommen (Präambel - Art. 50)
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Texte Dänemark