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Wassermeyer, DBA
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Norwegen
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Abkommen
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Art. 7 Unternehmensgewinne
- I. Allgemeines
- II. Absatz 1 Satz 1
- III. Absatz 1 Satz 2
- IV. Absatz 2
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V. Absatz 3
- 1. Ändert ein Vertragsstaat die einer zuzurechnenden Gewinne
- 2. Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten
- 3. In Übereinstimmung mit Absatz 2
- 4. Besteuerung von bereits im anderen Vertragsstaat besteuerten Gewinne
- 5. Rechtsfolge: entsprechende Änderung der auf die Gewinne erhobenen Steuer durch den anderen Vertragsstaat
- 6. Soweit dies zur Beseitung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist
- 7. Konsultationsverfahren (Abs. 3 Satz 2)
- VI. Absatz 4
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Art. 7 Unternehmensgewinne
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Abkommen
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Norwegen