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Wassermeyer, DBA
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Pakistan
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Abkommen
- Vor Art. 1 Vorbemerkung
- Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
- Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
- Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
- Art. 4 Ansässige Person
- Art. 5 Betriebsstätte
- Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
- Art. 7 Unternehmensgewinne
- Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
- Art. 9 Verbundene Unternehmen
- Art. 10 Dividenden
- Art. 11 Zinsen
- Art. 12 Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
- I. Abs. 1 – Veräußerung unbeweglichen Vermögens
- II. Abs. 2 – Veräußerung beweglichen Vermögens
- III. Abs. 3 – Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen
- IV. Abs. 4 – Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften
- V. Abs. 5 – Veräußerung von Kapitalanteilen bei wesentlicher Beteiligung
- VI. Abs. 6 – Veräußerung von nicht in Abs. 1 bis 5 genannten Vermögens
- Art. 14 Selbständige Arbeit
- Art. 15 Unselbständige Arbeit
- Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
- Art. 17 Künstler und Sportler
- Art. 18 Ruhegehälter
- Art. 19 Öffentliche Funktionen
- Art. 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
- Art. 21 Andere Einkünfte
- Art. 22 Befreiung von der Doppelbesteuerung
- Art. 23 Gleichbehandlung
- Art. 24 Verständigungsverfahren
- Art. 25 Informationsaustausch
- Art. 26 Diplomatische und konsularische Vorrechte
- Art. 27 Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs
- Art. 28 Inkrafttreten
- Art. 29 Kündigung
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