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Wassermeyer, DBA
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Polen
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Abkommen
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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III. Absatz 2
- 1. Allgemeines
- 2. Gewinne
- 3. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
- 4. (Gewinne) aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
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5. Besteuerungsfolge in den beiden Vertragsstaaten
- a) Veräußerung von Anteilen an einer polnischen Gesellschaft durch eine deutsche Kapitalgesellschaft
- b) Veräußerung von Anteilen an einer polnischen Gesellschaft durch eine deutsche natürliche Person oder Personengesellschaft
- c) Veräußerung von Anteilen an einer deutschen Gesellschaft durch eine polnische Kapitalgesellschaft
- d) Veräußerung von Anteilen an einer deutschen Gesellschaft durch eine polnische natürliche Person oder Personengesellschaft
- 6. Deren Wert zu mehr als 50 vH unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht
- 7. Unbewegliches Vermögen, das im anderen Staat liegt
- 8. Besteuerungsfolgen in den beiden Vertragstaaten
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III. Absatz 2
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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Abkommen
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Polen