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Wassermeyer, DBA
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Schweden
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Abkommen
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Art. 12 Lizenzgebühren
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II. Absatz 1
- 1. Lizenzgebühren
- 2. Das Stammen der Lizenzgebühren aus einem Vertragsstaat
- 3. An eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
- 4. Zahlung
- 5. Besteuerung im anderen Vertragsstaat
- 6. Keine Besteuerung im Quellenstaat (MA Art. 12 Rz. 47–54)
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II. Absatz 1
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Art. 12 Lizenzgebühren
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Abkommen
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Schweden