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Rechtsprechung zum Thema0
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Formulare zum Thema0
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Wassermeyer, DBA
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Schweden
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Abkommen
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
- I. Allgemeines
- II. Absatz 1
- III. Absatz 2
- IV. Absatz 3
- V. Absatz 4
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VI. Absatz 5
- 1. Allgemeines
- 2. Natürliche Person
- 3. Ansässigkeit in einem Vertragsstaat während mindestens zwei Jahren
- 4. Im anderen Vertragsstaat ansässig geworden
- 5. Ausnahme zu Absatz 4
- 6. Anteile an Gesellschaften, Ansässigkeit in dem einen Vertragsstaat
- 7. Anteile an Personengesellschaften, Ansässigkeit in dem einen Vertragsstaat
- 8. Vermögenszuwachs
- 9. Veräußerungsgewinne im Fünfjahreszeitraum nach dem Wohnsitzwechsel
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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Abkommen
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Schweden