-
Wassermeyer, DBA
-
Schweden
-
Abkommen
-
Art. 28 Steuerbefreite Organisationen
- I. Allgemeines
- II. Absatz 1
-
III. Absatz 2
- 1. Steuerbefreiung für schwedische Organisationen in Deutschland
- 2. Eine schwedische Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt
- 3. Wenn und soweit sie in Schweden steuerbefreit ist
- 4. Und in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wäre, sofern sie dort organisiert worden und ausschließlich dort tätig wäre
- 5. Ist für Zwecke der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit
-
Art. 28 Steuerbefreite Organisationen
-
Abkommen
-
Schweden