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Wassermeyer, DBA
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Singapur
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Abkommen
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
- I. Allgemeiner Inhalt
- II. Absatz 1
- III. Absatz 2 – Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften
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IV. Absatz 3
- 1. Allgemeines
- 2. Andere Gewinne als die in Abs. 2 genannten
- 3. Die in einem anderen Vertragsstaat ansässige Person
- 4. Aus der Veräußerung von Aktien, Beteiligungen oder sonstigen Anteilen bezieht, auf die mehr als 50 vH der Stimmrechte, des Wertes oder des Kapitals einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft entfallen
- 5. können im anderen Vertragsstaat besteuert werden
- 6. sofern der Veräußerer vor der Veräußerung weniger als 12 Monate lang unmittelbar oder mittelbar über diese Gegenstände verfügt hat
- 7. Konsequenzen
- IVa. Absatz 4
- V. Absatz 5
- VI. Absatz 6
- VII. Absatz 7 – Sicherstellung der Wegzugsbesteuerung
- VIII. Deutsche Verhandlungsgrundlage
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
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Abkommen
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Singapur