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Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung der Durchführung des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 25 Absatz 5 des am 12. April 2012 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

EL 165 April 2024 Vom 12.4.2012 (BGBl. II S. 1456) Bei Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß Artikel 25 Absatz 5 des am 12. April 2012 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen gelten die nachfolgenden Bestimmungen und Verfahren. Die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande können diese Vereinbarung durch einen Briefwechsel ändern oder ergänzen. Ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens über ungelöste Fragen eines Verständigungsfalles nach Artikel 25 Absatz 5 (der „Schiedsantrag“) bedarf der Schriftform und ist an eine der zuständigen Behörden zu richten. Der Antrag muss ausreichende Angaben zur Identifizierung des Falles enthalten. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung

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