EL 163 September 2023 Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Mexikanischen Staaten haben ergänzend zum Abkommen vom 9. Juli 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: a)In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck „Vertragsstaat“ die „Länder“ ein. Der Ausdruck