EL 166 Juli 2024 Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind. Die in Absatz 3 vorgesehene Frist von zwölf Monaten gilt