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IV. Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (DE-VG)

EL 158 August 2022 Stand: August 2013 Überschrift und Präambel Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Art. 4 Ansässige Person Art. 5 Betriebsstätte Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Art. 7 Unternehmensgewinne Art. 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt Art. 9 Verbundene Unternehmen Art. 10 Dividenden Art. 11 Zinsen Art. 12 Lizenzgebühren Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Art. 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Art. 15 Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen Art. 16 Künstler und Sportler Art. 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen Art. 18 Öffentlicher Dienst Art. 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten Art. 20 Andere Einkünfte Art. 21 Vermögen Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat Art. 23 Gleichbehandlung Art. 24 Verständigungsverfahren Art. 25 Informationsaustausch Art. 26 Amtshilfe bei der Steuererhebung Art. 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung Art. 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen Art. 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Art. 30 Protokoll Art. 31 Inkrafttreten Art. 32 Kündigung Protokoll EL 158 August 20221 August 2022 EL 1582 Die Bundesrepublik Deutschland und […] von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu entwickeln, ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten, in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen vermieden werden – sind wie folgt übereingekommen: Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere 1.in der Bundesrepublik Deutschland a)die Einkommensteuer, b)die Körperschaftsteuer, c)die Gewerbesteuer und d)die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); 2.in [anderer Vertragsstaat] (im Folgenden als „[anderer Vertragsstaat] Steuer“ bezeichnet). August 2022 EL 1582 EL 158 August 20223 (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit dies für die Anwendung des Abkommens erforderlich ist, die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, 1.bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder [anderer Vertragsstaat] und umfassen, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des betreffenden

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