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Art. 20 [Beseitigung der Doppelbesteuerung; Steuererleichterungen im Wohnsitzstaat] (Art. 23A und 23B MA; Art. 22 DE-VG)

EL 154 Juli 2021 (1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d die Einkünfte aus Frankreich sowie die in Frankreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden können. zur Fussnote [1] Diese Bestimmung schränkt das Recht der Bundesrepublik

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