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Wassermeyer, DBA
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Jugoslawien
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Abkommen
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Art. 16 Unselbständige Arbeit
- I. Allgemeiner Inhalt und Abweichungen vom MA sowie von der DE-VG
- II. Absatz 1
- III. Absatz 2
- IV. Absatz 3
- V. Absatz 4
- VI. Absatz 5
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VII. Absatz 6
- 1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
- 2. Vergütungen für unselbständige Arbeit
- 3. Unselbständige Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Binnenschiffes
- 4. Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des betreibenden Unternehmens. Vgl. MA Art. 15 Rz. 196–199
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Art. 16 Unselbständige Arbeit
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Abkommen
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Jugoslawien