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Protokoll zur Fussnote 1

Oktober 2024 EL 167 Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Ungarn haben ergänzend zum Abkommen vom 28. Februar 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: Der „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“

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