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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23A und 23B MA)

August 2012 EL 119 (1) Bei in der Türkei ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)Unter Beachtung der Vorschriften des türkischen Rechts über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb der Türkei zu entrichtenden

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