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Hessen

Hessische Landgüterordnung in der Fassung vom 13. 8. 1970 zur Fussnote 4 (GVBl. I S. 547) Zuletzt geänd. durch Art. 25 G zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und zur Änd. des Hess. AbgeordnetenG v. 26. 3. 2010 (GVBl. I S. 114) (1) Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichts (Landwirtschaftsgerichts) eingetragene Besitzung. (2) In die Rolle kann jede im Land Hessen belegene, mit einem Wohnhaus versehene Besitzung eingetragen werden, die zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist und mindestens die Größe einer Ackernahrung (Abs. 3 bis 5) hat. (3) Als Ackernahrung gilt eine genutzte Landfläche, die notwendig ist, um eine Familie, unabhängig vom Markt und von der allgemeinen Wirtschaftslage,

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