Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen
IDW Verlautbarungen
5 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Nachtragsprüfung gemäß § 316 Abs. 3 HGB im Anschluss an eine gesetzliche Abschlussprüfung bei einem nach HGB aufgestellten geänderten Jahresabschluss und geänderten Lagebericht eines Unternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB ist
IDW in IDW Verlautbarungen | IDW Prüfungsstandard: Hinweise im Bestätigungsvermerk (IDW PS 406) | Werkstand: IDW Life 4 / 2020