-
Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union
-
Teil 2. Besonderer Teil
-
§ 8 Indirekte Steuern
-
A. Die Mehrwertsteuer
-
VIII. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug
-
2. „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ (Art. 132–134 Mehrwertsteuerrichtlinie)
-
d) Die Steuerbefreiungen im Einzelnen
-
bb) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen (Art. 132 Abs. 1b MwStRL)
- (1) Einrichtungen des öffentlichen Rechts und vergleichbare Einrichtungen
- (2) Ärztliche und arztähnliche Heilbehandlungen
- (3) Zusammenhang mit Heilung, Einzelfälle
- (4) Ästhetische Eingriffe
- (5) Eng verbundene Umsätze
- (6) Unmittelbare Anwendbarkeit
-
bb) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen (Art. 132 Abs. 1b MwStRL)
-
d) Die Steuerbefreiungen im Einzelnen
-
2. „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ (Art. 132–134 Mehrwertsteuerrichtlinie)
-
VIII. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug
-
A. Die Mehrwertsteuer
-
§ 8 Indirekte Steuern
-
Teil 2. Besonderer Teil