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Formulare zum Thema0
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Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union
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Teil 2. Besonderer Teil
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§ 8 Indirekte Steuern
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A. Die Mehrwertsteuer
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VIII. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug
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2. „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ (Art. 132–134 Mehrwertsteuerrichtlinie)
- a) Eng verbundene Leistungen
- b) Bedingungen der Mitgliedstaaten für Einrichtungen iSd Art. 133 iVm Art. 132 Abs. 1b, g, h, i, l, m und n MwStRL
- c) Voraussetzungen für bestimmte Steuerbefreiungen (Art. 134 iVm Art. 132 Abs. 1b, g, h, i, l, m und n MwStRL)
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d) Die Steuerbefreiungen im Einzelnen
- aa) Von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen (Art. 132 Abs. 1a MwStRL)
- bb) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen (Art. 132 Abs. 1b MwStRL)
- cc) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (Art. 132 Abs. 1c MwStRL)
- dd) Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (Art. 132 Abs. 1d MwStRL)
- ee) Zahntechniker, Zahnersatz (Art. 132 Abs. 1e MwStRL)
- ff) Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen (Art. 132 Abs. 1f MwStRL)
- gg) „Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen (…) durch Einrichtungen mit sozialem Charakter…“ (Art. 132 Abs. 1g MwStRL)
- hh) „Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch (…) Einrichtungen mit sozialem Charakter (…)“ (Art. 132 Abs. 1h MwStRL)
- ii) „Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung (…) und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen (…)“ (Art. 132 Abs. 1i MwStRL)
- jj) „Von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht“ (Art. 132 Abs. 1j MwStRL)
- kk) Gestellung von Personal durch religöse und weltanschauliche Einrichtungen (Art. 132 Abs. 1k MwStRL)
- ll) „Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philantropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, an ihre Mitglieder in deren gemeinsamen Interesse gegen einen satzungsmäßig festgelegten Beitrag erbringen (…)“ (Art. 132 Abs. 1l MwStRL)
- mm) „Bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“ (Art. 132 Abs. 1m MwStRL)
- nn) „Bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden“ (Art. 132 Abs. 1n MwStRL)
- oo) Leistungen bei Veranstaltungen begünstigter Einrichtungen (Art. 132 Abs. 1o MwStRL)
- pp) Beförderung von kranken und verletzten Personen (Art. 132 Abs. 1p MwStRL)
- qq) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter (Art. 132 Abs. 1q MwStRL)
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2. „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ (Art. 132–134 Mehrwertsteuerrichtlinie)
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VIII. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug
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A. Die Mehrwertsteuer
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§ 8 Indirekte Steuern
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Teil 2. Besonderer Teil