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Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union
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Teil 2. Besonderer Teil
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§ 8 Indirekte Steuern
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A. Die Mehrwertsteuer
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VIII. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug
- 1. Allgemeines
- 2. „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ (Art. 132–134 Mehrwertsteuerrichtlinie)
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3. Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten (Art. 135–137 Mehrwertsteuerrichtlinie)
- a) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden (Art. 135 Abs. 1a MwStRL)
- b) Die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber (Art. 135 Abs. 1b MwStRL)
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VIII. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug
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A. Die Mehrwertsteuer
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§ 8 Indirekte Steuern
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Teil 2. Besonderer Teil