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Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union
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Teil 2. Besonderer Teil
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§ 8 Indirekte Steuern
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A. Die Mehrwertsteuer
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XII. Steuerbemessungsgrundlage (Art. 72 ff. MwStRL)
- 1. Steuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und gleichgestellten Vorgängen
- 2. Steuerbemessungsgrundlage bei gleichgestellter Entnahme und privater Verwendung (Art. 74 ff. MwStRL)
- 3. Steuerbemessungsgrundlage bei gleichgestellter Verbringung und bei Dienstleistungen für das eigene Unternehmen (Art. 76 und 77 MwStRL)
- 4. Steuerbemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb (Art. 83 f. MwStRL) und der Einfuhr von Gegenständen (Art. 85 ff. MwStRL)
- 5. Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage (Art. 90 MwStRL)
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XII. Steuerbemessungsgrundlage (Art. 72 ff. MwStRL)
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A. Die Mehrwertsteuer
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§ 8 Indirekte Steuern
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Teil 2. Besonderer Teil