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Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union
Teil 2. Besonderer Teil
§ 8 Indirekte Steuern
A. Die Mehrwertsteuer
XVI. Ausnahmen von der Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Art. 370 ff. MwStRL)
1. Für bestimmte Staaten
2. Im Wege einer Ermächtigung genehmigte Ausnahmen
a) Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und –umgehung (Art. 394 f. MwStRL)
b) Internationale Übereinkommen (Art. 396 MwStRL)
Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union, 1. A.
2. Im Wege einer Ermächtigung genehmigte Ausnahmen
Kokott in Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union, 1. A. | § 8 Indirekte Steuern Rn. 1-728 | 1. Auflage 2018
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