§ 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) 1Steht Personen, die 1.in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, 2.Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder 3.Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt oder einer