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§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. (2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen 1.ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr


Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/G. Becker, 6. Aufl. 2019, SGB II § 12 Rn. 1-65
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