(1) 1Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 2Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind Bundesbeamte. (2) 1Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB III § 387