§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(1) 1Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1.Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2.Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Mutschler, 6. Aufl. 2019, SGB III § 45 Rn. 1-41