§ 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1.Fertigkeiten,
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB III § 82
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB III § 82