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§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1.das Arbeitsentgelt aus


Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Berchtold, 6. Aufl. 2019, SGB IV § 8 Rn. 1-27
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