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Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht
90. SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 2. Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Kapitel 9. Einkommen und Vermögen (§ 135 - § 142)
§ 135 Begriff des Einkommens
§ 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
§ 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
§ 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
§ 139 Begriff des Vermögens
§ 140 Einsatz des Vermögens
§ 141 Übergang von Ansprüchen
§ 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
Zur →
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.
§ 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
(1) Die antragstellende Person im Sinne des §
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB IX § 137
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Kommentierung: § 137
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