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Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht
60. SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
Zweites Kapitel. Leistungen
Sechster Abschnitt. Durchführung
Dritter Unterabschnitt. Rentensplitting (§ 120a - § 120e)
§ 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
§ 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten
§ 120d Verfahren und Zuständigkeit
§ 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern
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§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
(1) 1Ist ein Ehegatte verstorben
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB VI § 120b
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Dokument
Kommentierung: § 120b
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