§ 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
(1) 1Das Bundesverwaltungsamt benennt innerhalb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung durch die zuständige
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB VIII § 42b