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Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht
80. SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
Drittes Kapitel. Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Vierter Abschnitt. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (§ 52a - § 58a)
§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern
§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
§ 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
§ 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts
§ 58 Gegenvormundschaft des Jugendamts
§ 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister
Zur →
aktuellen Auflage
.
§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB VIII § 55
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Kommentierung: § 55
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