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§ 16 Ausgeschlossene Personen

(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1.wer selbst Beteiligter ist, 2.wer Angehöriger eines Beteiligten


Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB X § 16
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