§ 16 Ausgeschlossene Personen
(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1.wer selbst Beteiligter ist, 2.wer Angehöriger eines Beteiligten
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB X § 16