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§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren


Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Fichte, 6. Aufl. 2019, SGB X § 25 Rn. 1-16
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