§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
(1) 1Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). 2Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. (2)
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Philipp, 6. Aufl. 2019, SGB XI § 15 Rn. 1-35