(1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 und 3 feststehen und 1.zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Krauß, 6. Aufl. 2019, SGB XII § 44a Rn. 1-8