§ 98 Örtliche Zuständigkeit
(1) 1Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB XII § 98