Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; b) „selbstständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann VO (EG) 883/2004 Art. 1
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, VO (EG) 883/2004 Art. 1