(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. (2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen 1.ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/G. Becker SGB II § 12
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/G. Becker, 7. Aufl. 2021, SGB II § 12